Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. Jänner 2006 Hauptmieterin der Wohnung Top 1 in *****, die bei Abschluss des Mietvertrags eine Nutzfläche von 71,75 m² aufwies, aus zwei Vorräumen, einer Küche, drei Zimmern und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit sowie zwei WCs bestand. Die Wohnung war mit einer Etagenheizung ausgestattet. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses. Bei Abschluss des Hauptmietvertrags entsprach der vereinbarte Hauptmietzins... mehr lesen...