Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer versieht seit 09.07.2018 den Grundwehrdienst. Der Einberufungsbefehl wurde am 11.04.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2018 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Als Bemessungsgrundlage beantragte der ein Drittel des Einkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde. Er führte aus, dass er ab 01.06.2018 in einer Wohnung an der Adresse... mehr lesen...