TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W213 2201668-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §26 Abs1
HGG 2001 §31 Abs3 Z1
HGG 2001 §31 Abs3 Z4
MRG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2201668-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.06.2018, Zl. PI1429349/3-HPA/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 3 Z. 1 und 4 HGG i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer versieht seit 09.07.2018 den Grundwehrdienst. Der Einberufungsbefehl wurde am 11.04.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 16.05.2018 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Als Bemessungsgrundlage beantragte der ein Drittel des Einkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde. Er führte aus, dass er ab 01.06.2018 in einer Wohnung an der Adresse XXXX , wohnen werde, wobei Wohnkosten von monatlich € 795,- anfallen würden.

Er legte einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 05.02.2018 bis 31.3.2018 seines Arbeitgebers vor. Ferner blickte er einen Mietvertrag hinsichtlich der oben angeführten Wohnung vom 16.4.2018 vor. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnkosten von € 795,- beinhalten € 130,- an Betriebskosten und € 65,- an Mietkosten für den Tiefgaragenplatz.

Behörde weiterer Folge den bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"1. Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in XXXX , in Höhe von

€ 472,94

für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der 09. Juli 2018, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.

Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen.

Die Wohnkostenbeihilfe ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen an:

XXXX

2. Der von Ihnen beantragte Ersatz der Mietkosten für die Garage wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung berechnete die belangte Behörde die Höhe der dem Beschwerdeführer zuerkannten Wohnkostenbeihilfe auf Grundlage seines Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, wie folgt:

"Das maßgebliche Einkommen für Ihre nichtselbständige Erwerbstätigkeit der letzten 3 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, ist mit

€ 4.284,88 angegeben,

- € 1.258,23 gesetzliche Abzüge - = € 3.026,65 Umgerechnet auf einKalendermonat ergibt - € 1.008,88 als Grundbetrag.

+ € 171,50 Zuschlag zum Grundbetrag als Abgeltung der sonstigen Bezüge

(zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) ergibt

-------

€ 1.180,38 monatliches nichtselbstständiges Einkommen.

Das Einkommen der letzten 3 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, wurde durch die Vorlage einer Bezugsbe­ stätigung des AMS nachgewiesen und ist mit

€ 1.188,25 angegeben, davon ein Drittel ergibt

= € 396,08 monatliches Einkommen aus Transferleitstung.

Dies ergibt

€ 1.180,38 monatliches nichtselbstständiges Einkommen (Buchauer&Strasser GmbH)

+ € 396,08 monatliches Einkommen aus Transferleistungen, ergibt

= € 1.576,46 monatliches Gesamteinkommen.

€ 1.576,46 als gemeinsame Bemessungsgrundlage."

Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung in XXXX , umfassten € 730,00 Wohnkosten, zuzüglich €

17,88 Grundgebührenpauschbetrag, das sind insgesamt € 747,88.

Da dieser Betrag 30vH der Bemessungsgrundlage übersteige, könne daher eine Wohnkostenbeihilfe nur in Höhe von € 472,94 (das sind 30vH) zugesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Mietkosten für die Garage seinen im § 31 Abs. 3 HGG nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.

Gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich die Bemessungsgrundlage auf das Einkommen 3 Monate vor Zustellung des Einberufungsbefehls stütze. Das betreffe bei ihm die Monate Jänner, Februar und März 2018. Aufgrund seiner Tätigkeit als Bauarbeiter falle ein großer Teil der Bemessungsgrundlage in Monate, wo er aufgrund der Witterung gezwungen gewesen sei, von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitsgeld zu leben.

Die Möglichkeit, die letzten 12 Monate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welches im Normalfall hier eine Kompensation der lohnschwachen Wintermonate zur Folge hätte, sei nicht möglich gewesen, da hier für 9 von 12 Monaten die Lehrlingsentschädigung schlagend geworden wäre. Das hätte zur Folge gehabt, dass die Bemessungsgrundlage noch niedriger ausgefallen wäre. Da es ihm auf Basis dieses Bescheids nur sehr schwer möglich sei, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, schlage er vor, die 3 Monate vor dem Einberufungsmonat zur Bemessung heranzuziehen. Dies wären in seinem Fall die Monate April, Mai und Juni 2018. Die relevanten Lohnzettel habe er mitgeschickt. Ferner reiche er noch den Nachweis für die Teilzahlungsbeträge des Stroms nachreichen, welche ihm bei Antragsstellung noch nicht vorgelegen sei, nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 26, 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:

"Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der ihm zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe. Er begehrt lediglich anstelle der letzten drei Kalendermonate vor der Zustellung seines Einberufungsbefehles (das sind: Jänner, Februar und März 2018) die letzten drei Monate vor dem Beginn des Grundwehrdienstes (das wären März, April und Mai 2018) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts gewonnen, da der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls ist (vgl. VwGH, 21.03.2006, GZ. 2004/11/0085). Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jänner, Februar und März 2018 zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, heranzuziehen, hätte im vorliegenden Fall zu keinem günstigeren Ergebnis geführt, da der Beschwerdeführer selbst angibt, dass dann die wesentlich geringere Lehrlingsentschädigung heranzuziehen gewesen wäre.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Stromkosten von € 50,- ist festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 3 Z. 1 HGG nur die Betriebskosten im Sinne des § 15 Abs. 1 MRG berücksichtigt werden können. Das hat Behörde auch getan, indem sie ausdrücklich bei der Bemessung der den Beschwerdeführer zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe die von ihm angeführten monatlichen Betriebskosten von € 130,-berücksichtigt hat. Ebenso hat sie zu Recht dem Beschwerdeführer einen Grundgebührenpauschbetrag gemäߧ 31 Abs. 3 Z. 4 HGG zuerkannt. Eine darüber hinausgehende Abgeltung der vom Beschwerdeführer beanspruchten Stromkosten ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 3 Z. 1 und 4 HGG i.V.m. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im folgenden Fall maßgebliche Frage, welcher Zeitraum für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ist angesichts des klaren Gesetzeswortlaut unter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Betriebskosten, Einberufungsbefehl,
Grundgebührenpauschbetrag, Grundwehrdienst, Stichtag, Stromkosten,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2201668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten