Begründung: Die Klägerin war ab 1. 10. 1999 bei der Beklagten beschäftigt und betreute zwei im Eigentum der Beklagten stehende Wohnhausanlagen (die zweite erst ab 1. 5. 2000) in F*****. Der Monatsverdienst der Klägerin betrug ATS 9.200 (EUR 668,59), ab 1. 5. 2000 weitere ATS 3.200 (EUR 232,55). In den beiden zugrundeliegenden Arbeitsverträgen vom 1. 10. 1999 und 20. 4. 2000 wurde die Klägerin als "Haussprecher" bezeichnet. Tatsächlich war sie mit den im Ersturteil näher bezeichnet... mehr lesen...
Begründung: Zu 18 Cga 340/97v kündigte die Klägerin den Mietvertrag über die vom Beklagten bewohnte Wohnung mit der
Begründung: auf, der Beklagte komme seinen Zahlungsverpflichtungen nur teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr nach. Zu 18 Cga 341/97s begehrt die Klägerin vom Beklagten Benützungsentgelt von S 477.643,56 und die Räumung der Wohnung. Der Beklagte bestritt beide Klagebegehren und wendete im Wesentlichen ein, dass der am 27. 1. 1983 geschlossene Mietvertrag sei... mehr lesen...