Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. Dieser brachte am 16.12.1995 einen Antrag auf Überprüfung einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnungen 1992, 1993 und 1994 bei der Schlichtungsstelle ein, wobei insbesondere folg... mehr lesen...
Norm: HBG §13 Abs6MRG §23 Abs2
Rechtssatz: Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95). Entscheidungstexte 5 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: HbG §13 Abs6MRG §23 Abs2
Rechtssatz: Bei Verrechnung nach § 23 Abs 2 MRG können Beträge gemäß § 13 Abs 6 HbG, die einem Hausbesorger ohne Dienstwohnung zu zahlen wären, als Betriebskosten angesetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 12/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 12/95 5 Ob 88/95 Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...