Index: 40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §13 Abs1;AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs1;VStG §51 Abs4;ZDG 1974 §60;
Rechtssatz: Trotz Bezeichnung eines Antrages als Strafmilderungsgrund, kann die Rechtsnatur eines Antrages nicht allein auf Grund der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung beurteilt werden. Vielmehr ist vor allem von dem dem Antrag zu entnehmenden Parteiwillen (hier: nicht nur A... mehr lesen...