RS Vwgh 1986/12/10 85/01/0224

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VStG §51 Abs4;
ZDG 1974 §60;

Rechtssatz

Trotz Bezeichnung eines Antrages als Strafmilderungsgrund, kann die Rechtsnatur eines Antrages nicht allein auf Grund der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung beurteilt werden. Vielmehr ist vor allem von dem dem Antrag zu entnehmenden Parteiwillen (hier: nicht nur Ansuchen um Milderung der Strafe nach § 51 Abs 4 VStG, sondern auch Berufung wegen Bestreitung vorsätzlicher Begehung) auszugehen (Hinweis E 26.11.1986, 86/01/0157).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010224.X01

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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