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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Trotz Bezeichnung eines Antrages als Strafmilderungsgrund, kann die Rechtsnatur eines Antrages nicht allein auf Grund der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung beurteilt werden. Vielmehr ist vor allem von dem dem Antrag zu entnehmenden Parteiwillen (hier: nicht nur Ansuchen um Milderung der Strafe nach § 51 Abs 4 VStG, sondern auch Berufung wegen Bestreitung vorsätzlicher Begehung) auszugehen (Hinweis E 26.11.1986, 86/01/0157).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010224.X01Im RIS seit
17.02.2005