Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 8. 1997 (ON 1) wurde der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 102.817,15 S sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten gegen das Land Burgenland auf Grund des Schuldscheines vom 23. 1./2. 2. 1996 zustehenden Anspruches auf Auszahlung eines nach dem burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 (vom 18. 4. 1991, LGBl 53/1991, im folgenden BWFG) gewährten... mehr lesen...
Norm: BWFG §17 Abs2B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art15aWFG 1954 §33WFG 1968 §30WFG 1984 §42 Abs2B-VG Nov 1988 ArtVII Abs1
Rechtssatz: § 17 Abs 2 letzter Satz BWFG ist nicht verfassungswidrig. Sowohl nach § 33 WFG 1954 (BGBl 153/1954), als auch gemäß § 30 WFG 1968 (BGBl 280/1967) und zudem nach § 42 Abs 2 WFG 1984 (BGBl 482/1984, im folgenden WFG 1984) kann der Anspruch aus der Forderungszusicherung von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Ar... mehr lesen...