RS OGH 1999/10/20 3Ob93/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

BWFG §17 Abs2
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15a
WFG 1954 §33
WFG 1968 §30
WFG 1984 §42 Abs2
B-VG Nov 1988 ArtVII Abs1

Rechtssatz

§ 17 Abs 2 letzter Satz BWFG ist nicht verfassungswidrig. Sowohl nach § 33 WFG 1954 (BGBl 153/1954), als auch gemäß § 30 WFG 1968 (BGBl 280/1967) und zudem nach § 42 Abs 2 WFG 1984 (BGBl 482/1984, im folgenden WFG 1984) kann der Anspruch aus der Forderungszusicherung von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 (BGBl 685/1988) wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen unter anderem auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen. Gemäß Abs 2 dieser Sonderverfassungsbestimmung wurde neben anderen Bestimmungen auch § 42 Abs 2 WFG 1984 ins Landesrecht transferiert. Art VII B-VG-Nov 1988 wird als spezielle Kompetenzbestimmung der Länder für die begleitenden Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Wohnbauforderung und der Wohnhaussanierung bezeichnet, die grundsätzlich die bisher in den Forderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfasst. Unter Berücksichtigung der Verländerung durch die B-VG-Nov 1988 sowie der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder unter anderem bei der Forderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung (BGBl 390/1989) ist vor allem die Verfügungsbeschränkung bezüglich der Ansprüche auf Forderung (§ 42 Abs 2 WFG 1984), eine als Zivilrecht anzusehende Norm des geltenden Forderungsrechts, auf die Länder übertragen worden, sodass auch die durch die Vollzugsklausel als Zivilrecht deklarierte Vorschrift des § 42 Abs 2 WFG 1984 ohne Einschränkung durch die angeführte Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Landesrecht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112759

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00093_98T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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