Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses *****. Der Antragsteller ist auf Grund eines am 26. 9. 1997 abgeschlossenen Mietvertrages Hauptmieter der auf Stiege 15 dieses Hauses gelegenen Wohnung top 17. Auf Grund der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 22. 3. 1994, MA 50-Schli 1/92, ***** wurde im bezeichneten Haus gemäß §§ 18, 18b MRG iVm § 64 Abs 1 WWFSG 1989 für sämtliche Mietgegenstände des Hauses die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Haup... mehr lesen...
Begründung: Die von der Antragstellerin gemietete Wohnung steht im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin. Das Haus wurde mit den Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtet (Bewilligungsbescheid Zl 238.031-II-14/54, vom 30. 9. 1954 für die Wiederherstellung der Wohnhäuser aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gemäß § 15 Abs 3 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes BGBl 130/1948 in der damals geltenden Fassung; Darlehenshöhe: S 9,491.000). Vor Abschluss des gegenständlichen Miet... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 5. 5. 1988 Mieterin der 22,30 m2 großen Wohnung top 315 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Das Mietobjekt umfaßt einen Vorraum mit integrierter kleiner Garderobe, eine Kochnische mit einer Kochplatte, eine Dusche mit WC sowie einen Wohn-Schlafraum mit Bett, Schrank und Kästchen. Die Antragstellerin hat hiefür einen Pauschalmietzins zu zahlen, der sich vereinbarungsgemäß aus Grundzins, Betriebskosten, Verbrauchsgebühren für Str... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte für den Zeitraum vom 1.12.1991 bis 1.3.1996 die Feststellung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes mit S 1.279,36 netto monatlich und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.10.1995 bis 1.3.1996 zuviel bezahlten Beträge von S 670,13 monatlich (insgesamt S 4.020,78 netto sA). Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sei die Vereinbarung eines angemessenen Zinses nicht möglich gewesen, gemäß § 32 Abs 8 ... mehr lesen...
Norm: MG §16MG §16aMRG §16 Abs1WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: "Freie Vereinbarungen" des Hauptmietzinses im Sinne des § 16, § 16a MG, worunter gemäß § 58 Abs 4 MRG seit 1.1.1982 nur mehr die Vereinbarung des angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG verstanden werden kann, sind erst nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 348/97f Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung liegt in einer Wohnanlage, welche von der Antragsgegnerin unter Zuhilfenahme der Wohnbauförderung 1968 sowie von Hypothekardarlehen in den Sechzigerjahren neu errichtet wurde. Die schriftliche Zusicherung des Landes Oberösterreich für Förderungsmittel nach dem WFG 1968 erfolgte jedenfalls vor Inkrafttreten des WFG 1984. Die erstmalige Vermietung der Wohnung im Ausmaß von 74,29 m**2 erfolgte an den Vater der Antragstelleri... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §46 Abs2WFG 1968 §32 Abs2WFG 1968 §32 Abs3WFG 1968 §32 Abs4WFG 1968 §32 Abs5WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 sind leges speciales und verdrängen die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des MRG (MietSlg 45.197/27 = WoBl 1995/14). Der in § 46 Abs 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG behandelte Eintrittsfall ist in § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 nicht geregelt, weshalb § 46 Abs 2 MRG ni... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG idF 3.WÄG §46 Abs2WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs 6 WFG 1968 sind bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmungen der §§ 16 und 16a des Mietengesetzes nicht anzuwenden. Hievon ist nunmehr die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG betroffen. Um eine solche Vereinbarung handelt sich im Fall des Anhebungsrechts gemäß § 46 Abs 2 MRG idF des 3. WÄG nicht. Da diese Bestimmung nicht... mehr lesen...