Norm: ABGB §1152 IGKG §1GKTG §1
Rechtssatz: Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes steht dem klagenden Notar für die von ihm in der Erwartung, zum Gerichtskommissär des nach § 28 AußStrG berufenen Bezirksgerichtes bestellt zu werden, erbrachten notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die beklagte Erbin, die sich im Abhandlungsverfahren die Entlohnung dieser Leistungen nach den Vorschriften des GKTG erspart hatte, Anspruch auf Ersatz in dem... mehr lesen...