Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes steht dem klagenden Notar für die von ihm in der Erwartung, zum Gerichtskommissär des nach § 28 AußStrG berufenen Bezirksgerichtes bestellt zu werden, erbrachten notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die beklagte Erbin, die sich im Abhandlungsverfahren die Entlohnung dieser Leistungen nach den Vorschriften des GKTG erspart hatte, Anspruch auf Ersatz in dem Umfang zu, in dem er auch als bestellter Gerichtskommissär entlohnt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013