Norm: GenVG §13
Rechtssatz: Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften im Wege der Neubildung tritt in Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften. Dieses haftet daher auch für (hier: arbeitsvertragliche) vertragliche Verbindlichkeiten einer verschmolzenen Genossenschaft. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 131/91 ... mehr lesen...