Norm
GenVG §13Rechtssatz
Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften im Wege der Neubildung tritt in Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften. Dieses haftet daher auch für (hier: arbeitsvertragliche) vertragliche Verbindlichkeiten einer verschmolzenen Genossenschaft. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059302Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00131_9100000_001