Begründung: 1. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung: Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G***** GmbH & CO" und eine „G***** GmbH" auf. Bereits im Schriftsatz ON 3 teilte die klagende Partei aber mit, dass die Zweitklägerin die Erstklägerin gemäß § 142 HGB übernommen habe und nunmehr unter „G***** GmbH" firmiere. Die Bezeichnung der klagenden Partei sei daher entsprechend richtig zu stellen. Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Computern, Computerbestandteilen und -Zubehör; sie ist unter ihrer derzeitigen Firma seit 14. 1. 1992 im Firmenbuch eingetragen und hat ihren Sitz in Wien. Die Klägerin hat schon vor dem 30. 4. 1997 die Domain "omega.co.at" für sich registrieren lassen, danach auch noch die weitere Domain "www.omegacom.at". Unternehmensgegenstand der am 6. 5. 1998 im Firmenbuch eingetragenen Beklagten ist Personalverrechnung, Personalmanagement und -en... mehr lesen...
Norm: MSchG §58 Abs1UWG §9 Abs5 C5
Rechtssatz: Wer sich auf diese Bestimmung beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Entscheidungstexte 4 Ob 226/04w Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w Veröff: SZ ... mehr lesen...