Norm
MSchG §58 Abs1Rechtssatz
Wer sich auf diese Bestimmung beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119756Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022