Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Unterkunftgeber einen Meldezettel für die nachstehenden Personen unterschrieben, und haben sich diese Personen beim Gemeindeamt in Gössendorf unter der Anschrift 8071 Gössendorf, Hauptstraße 58, angemeldet, obwohl er Grund zur Annahme hatte, daß die Betroffenen die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen werden: 1. P David, geb. am 13.1.1969 2. R Slavko, geb. am 1.12.1955 3. B Slavko, geb. am 6.7.1949 4. D Bori... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG liegt vor, wenn dem Unterkunftgeber vorgeworfen wird, die unzulässige Anmeldung von - dort anzunehmenderweise nicht Unterkunft beziehenden - Personen unter der Anschrift G. Dorf, H. Straße 58 vorgenommen zu haben, während er die Anmeldung tatsächlich unter der Anschrift G. Dorf, Am Bach 23 vorgenommen hatte. Außerdem hätte der
Spruch: den Tatzeitpunkt angeben müssen. Schlagworte Unterkunftgeber Anmeldung Adresse Konkretisi... mehr lesen...