Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG liegt vor, wenn dem Unterkunftgeber vorgeworfen wird, die unzulässige Anmeldung von - dort anzunehmenderweise nicht Unterkunft beziehenden - Personen unter der Anschrift G. Dorf, H. Straße 58 vorgenommen zu haben, während er die Anmeldung tatsächlich unter der Anschrift G. Dorf, Am Bach 23 vorgenommen hatte. Außerdem hätte der Spruch den Tatzeitpunkt angeben müssen.