Rechtssatz: Die neben den Containern abgelegten Kunststoffhüllen waren, bevor sie der Bw an sich genommen hatte, sowohl Abfälle im subjektiven Sinn (weil sich der frühere Eigentümer oder Inhaber offensichtlich derer entledigt hat) als auch im objektiven Sinn (durch die Lagerung außerhalb der Container waren diese Kunststoffhüllen geeignet, die Grundsätze des § 8 zu verletzen). Durch das An-sich-nehmen dieser Kunststoffabfälle durch körperliches Ergreifen und Einräumen in den Kofferraum des... mehr lesen...
Beachte VwSen-210162 v.6.7.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 7 Abs.1 O.ö. AWG regelt ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen ist (Z2), wer entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert (lit.b). Gegenständlich hat die... mehr lesen...