Rechtssatz: Für das Stellungsverfahren vor den Militärkommanden ist das AVG und das VStG anzuwenden. Die gleichzeitige Zuziehung von Rechtsbeiständen gemäß § 10 Abs. 5 AVG ist nur in solcher Anzahl gewährleistet, als dies die räumliche Ausstattung der Behörde zuläßt und dadurch nicht die Durchführung des Verfahrens verunmöglicht wird. Beharrt der Beschuldigte darauf, daß er sich dem Stellungsverfahren nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller von ihm mitgebrachten zehn Rechtsbeistände unter... mehr lesen...