Norm: WGG 1979 idF §55 MRG §14 Abs5WGG 1979 §22 Abs1 Z1WGG 1979 §39 Abs9
Rechtssatz: Aus § 39 Abs 9 WGG, wonach § 14 Abs 5 WGG idF § 55 MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach § 14" ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter § 22 Abs 1 Z 1 WGG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...