Rechtssatz
Aus § 39 Abs 9 WGG, wonach § 14 Abs 5 WGG idF § 55 MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach § 14" ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter § 22 Abs 1 Z 1 WGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083455Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0060OB00716_8100000_001