Rechtssatz: Im Sinn des § 44a VStG sind gegenüber Beschuldigten generell konkrete Tatvorwürfe zu erheben. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, sämtliche seiner Entlastung dienenden Beweise vorzubringen, andererseits ihn vor Doppelbestrafung zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, einen konkreten Tatvorwurf zu formulieren, indem sie feststellen hätte müssen, ob es sich vorliegend um eine mobile Behandlu... mehr lesen...