Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt vor, daß zur Tatzeit ein abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 Abs.5 AWG bestellt gewesen sei und diese Bestellung im Grunde der Überleitungsvorschrift des § 45 Abs.2 AWG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.2.1987, Zl., mit der gesetzmäßigen Erlaubnis ausgestattet und daher auch nach außen wirksam gewesen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Vorverfahren diese Angaben einer amtswegigen Recherche unterzogen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein auf § 11 SAG gestützter Erlaubnisbescheid gilt zufolge des in § 45 Abs. 2 erster Fall festgeschriebenen Überleitungsregimes ohne jede Einschränkung als Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1, 4 und 5 AWG. Eine bloß eingeschränkte Erfassungswirkung - etwa dergestalt, daß solche Erlaubnisbescheide, die auf ÖNORMEN mit früherem Ausgabedatum abstellen, nur im Umfang der in diesen früheren ÖNORMEN beschriebenen Abfälle weitergelten würden - hat der Abfallwirtschaftsgesetzgeber nicht angeor... mehr lesen...