Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2019, zugestellt am 24.01.2019, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.518,64 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.07.2018 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst gemäß § 38 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) entlassen worden sei. Wenn der Ausbildu... mehr lesen...