Rechtssatz: Eine Übertretung gemäß §39 Abs 1 lit c Z 16 Abfallwirtschaftsgfesetz (AWG), BGBl Nr. 325/1990, idgF iVm Art 7 der Richtlinie 74/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle hat begangen, wer eine notifizierungspflichtige Verbringung (Ausfuhr von Abfällen) vorgenommen und die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die Bewilligung nicht mitgeführt hat (bzw. diese Urkunden nicht vorgewiesen hat). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, amtliches Kennzeichen BGL-F 273 (D) (Zulassungsbesitzer M GmbH in D-S), samt Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen BGL-MM 64 (D) zu verantworten, dass, wie am 29.3.2001 um ca. 15.00 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße, nächst dem Parkplatz Zollamt Saalbrücke, in Fahrtrichtung Freilassing fahrend, von Organen der Zollwachabteilung Salzburg - Mobile Überwachung Sal... mehr lesen...