Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde bereits am 09.07.2019 im Rahmen der Stellung für tauglich befunden. Am 03.04.2020 wurde er gemäß § 30 WehrG vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen weil durch den Truppenarzt eine Infektion mit COVID 19 festgestellt wurde. I.2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Die Durchführung Ihrer neuerlichen Stellung wird von Amt... mehr lesen...