Norm: MG §7 BMG §8WWG §30
Rechtssatz: Bei dem MG unterliegenden Wohnungen ist § 30 WWG sinngemäß dahin anzuwenden, daß die Bestimmungen der §§ 7 und 8 MG auch in dem Falle Anwendung finden, daß die Reparatur eines Kriegsschadens des Hauses ohne Fondshilfe erfolgt ist, obwohl der Gewährung der Fondshilfe § 17 lit d WWG nicht entgegengestanden wäre und in einer Wohnung, die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MG unterliegt, ein Kriegsschaden lan... mehr lesen...