Norm
MG §7 BRechtssatz
Bei dem MG unterliegenden Wohnungen ist § 30 WWG sinngemäß dahin anzuwenden, daß die Bestimmungen der §§ 7 und 8 MG auch in dem Falle Anwendung finden, daß die Reparatur eines Kriegsschadens des Hauses ohne Fondshilfe erfolgt ist, obwohl der Gewährung der Fondshilfe § 17 lit d WWG nicht entgegengestanden wäre und in einer Wohnung, die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MG unterliegt, ein Kriegsschaden lange Zeit nach Kriegsende aufgetreten ist, für dessen Behebung Fondshilfe gemäß § 17 lit d WWG nicht gewährt werden dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066881Dokumentnummer
JJR_19560502_OGH0002_0020OB00026_5600000_002