Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge kurz VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Autorecycling S. GmbH, XY-Straße 42, Z., vorsätzlich nicht verhindert, dass die vorher genannte Gesellschaft, über einen längeren Zeitraum, jedenfalls jedoch bis zum 26.08.2008 (Zeitpunkt der Feststellu... mehr lesen...