Norm: KWG 1979 §21 Abs9
Rechtssatz: Gegenstand der Regelungen im Wettbewerbsabkommen nach § 21 Abs 9 KWG sind nicht kartellrechtlich relevante Beschränkungen des Wettbewerbs unter den Banken, sondern ist bloß die nähere Ausführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere der in dessen § 1 verankerten Generalklausel. Entscheidungstexte Okt 7/91 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...