Norm
KWG 1979 §21 Abs9Rechtssatz
Gegenstand der Regelungen im Wettbewerbsabkommen nach § 21 Abs 9 KWG sind nicht kartellrechtlich relevante Beschränkungen des Wettbewerbs unter den Banken, sondern ist bloß die nähere Ausführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere der in dessen § 1 verankerten Generalklausel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065971Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_006