Rechtssatz: Aus der Aktenlage geht - unstrittig - hervor, dass ein anderes Unternehmen die gefährlichen Abfälle der schuldsprucherfassten Gesellschaft zum Transport übergeben hatte. Diese wiederum betraute mit der Durchführung der Beförderung der Abfälle einen in der Anzeige namentlich genannten Kraftfahrer, der bei einer Gendarmeriekontrolle die erforderlichen Begleitscheine nicht vorweisen konnte, weil er sie aus Unachtsamkeit nicht mitgeführt hatte. Der Berufungswerber wendet zunächst e... mehr lesen...