RS UVS Oberösterreich 2000/04/18 VwSen-310186/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 18.04.2000
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Rechtssatz

Aus der Aktenlage geht - unstrittig - hervor, dass ein anderes Unternehmen die gefährlichen Abfälle der schuldsprucherfassten Gesellschaft zum Transport übergeben hatte. Diese wiederum betraute mit der Durchführung der Beförderung der Abfälle einen in der Anzeige namentlich genannten Kraftfahrer, der bei einer Gendarmeriekontrolle die erforderlichen Begleitscheine nicht vorweisen konnte, weil er sie aus Unachtsamkeit nicht mitgeführt hatte. Der Berufungswerber wendet zunächst ein, dass der hier als verletzt zugrunde gelegte § 20 Abs.2 AWG nicht die juristische Person des Beförderungsunternehmens, sondern die natürliche Person, die den Transport tatsächlich durchführt, als Adressaten im Auge habe. So, wie etwa bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, könne für einen Verstoß gegen § 20 Abs.2 leg.cit. nicht der Geschäftsführer verantwortlich gemacht werden, sondern ausschließlich der Lenker; es handle sich hier um keinen Fall der besonderen Verantwortlichkeit nach § 9 VStG. Schon dieses Vorbringen führt im Ergebnis die Berufung zum Erfolg. Wenn Täter einer Verwaltungsübertretung derjenige ist, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, so kommt für die Übertretung der hier angesprochenen Gebotsnorm, nämlich: während einer Beförderung von gefährlichen Abfällen die zugehörigen Begleitscheine mitzuführen und bestimmten Organen der Staatsmacht auf deren Verlangen jederzeit vorzuweisen, nur jene physische Person in Frage, die die Beförderung selbst (unmittelbar) durchführt. Der durch den Wortlaut niedergelegte Inhalt der Vorschrift lässt eine Deutung dahin, dass für das Nichtmitführen der Begleitscheine nicht die Person, die die Beförderung - von wem und wie auch immer beauftragt - körperlich durchführt, sondern (vergleichbar der Arbeitgeberverantwortung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) der Auftraggeber des Beförderers strafrechtlich haftbar sein soll, nicht zu und steht einer solchen Deutung jedenfalls entgegen, dass die Gesetzesvorschrift an das Mitführen der Begleitscheine ausdrücklich die weitere Pflicht des Beförderers geknüpft hat, die mitgeführten Begleitpapiere auch "jederzeit vorzuweisen"; die Verletzung der - auf der Hand liegend nur vom Beförderer als natürliche Person selbst erfüllbare - Vorweisungspflicht wurde in gleicher Weise in die Sanktion des Straftatbestandes nach § 39 Abs.1 lit.b Z14 AWG eingebunden.

Die Erläuterungen zur Stammfassung des § 20 Abs.2 AWG (1274 der Beilagen NR 17. GP, Seite 38) bestätigen diese Auslegung, indem sie näherhin darlegen, dass die den Transport real durchführende Person (ua) dann, wenn sie die Papiere nicht mitführt und daher nicht vorweisen kann, nach Abs.2 selbst als verantwortlicher Abfallbesitzer gelte. Die Materialien zur - im hier interessierenden Punkt nicht abweichenden - Neufassung des § 20 Abs.2 durch die Novelle, BGBl. I Nr. 151/1998, sind diesbezüglich unergiebig. Im Ergebnis scheidet nach den Umständen dieses Falles die involvierte Gesellschaft und der für sie haftbar gemachte handelsrechtliche Geschäftsführer als Täter eines Verstoßes gegen die Begleitschein-Mitführungspflicht/Vorweisungspflicht nach § 20 Abs.2 Z1 AWG aus, weshalb schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war, ohne dass auf die weiteren Berufungsgründe eingegangen werden musste.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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