Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und beantragte am 23.07.2020 die Durchführung einer neuerlichen Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er am 21.12.2017 für untauglich befunden worden sei, aber nunmehr wieder körperlich und geistig gesund sei. Dabei berief er sich auf einen ärztlichen Befundbericht von XXXX , FA für Urologie und Andrologie, vom 07.06.2018 und ein waffenpsychologisches Gutachten, XXXX , vom 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde bereits am 16.09.2016 und am 27.08.2018 auf seine Tauglichkeit zum Wehrdienst untersucht. Dabei wurde jeweils seine vorübergehende Untauglichkeit festgestellt und zuletzt eine Nachstellung ab August 2019 verfügt. Bei der nun verfahrensgegenständlichen Stellung vom 23.09.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.10.2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der am 10.10.1999 geborene Beschwerdeführer hat am 10.10.2016 das 17. Lebensjahr vollendet. Er ist bis dato seiner Stellungspflichtigen nicht nachgekommen. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.11.2019, dessen
Spruch: nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihre Zuweisung zu einer Nachstellung wird von Amts wegen verfügt. Den Stellungstermin und den Ort der Stellung entnehmen Sie der beiliegenden Ladung. Rechtsgrundlage: § 18b ... mehr lesen...