TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 W213 2227594-1

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §17 Abs2
WG 2001 §18b

Spruch

W 213 2227594-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Stellungskommission Oberösterreich vom 23.09.2019, GZ. 1939 L 1054 O/98/09/02/57 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2019, GZ. P1451353/2-SteKo OÖ/2019 (2), betreffend Tauglichkeit zum Wehrdienst, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18b WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde bereits am 16.09.2016 und am 27.08.2018 auf seine Tauglichkeit zum Wehrdienst untersucht. Dabei wurde jeweils seine vorübergehende Untauglichkeit festgestellt und zuletzt eine Nachstellung ab August 2019 verfügt.

Bei der nun verfahrensgegenständlichen Stellung vom 23.09.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.10.2019 Beschwerde. Dabei führte er aus, dass er an einer angeborenen Lippen-Kiefer -Gaumenspalte leide und noch zwei Zahnimplantate benötige. Dabei sei es notwendig für den Knochenaufbau operativ Knochenteile aus dem Beckenknochen zu entfernen und im Kiefer einzusetzen.

Ferner müsse noch eine nicht vorhandene Nasenscheidewand geformt werden, die ebenfalls aus einem seiner Knochen geformt werde, damit auch seine Nase endlich eine normale Form erhalte und ihn auch nicht mehr bei verschieden Angelegenheiten behindere bzw. störe. Zuletzt werde noch seine Oberlippe kosmetisch korrigiert, denn diese Weise auch keine natürliche, menschliche Form auf. Aufgrund des zwischendurch passierten Kreuzbandrisses, habe sich der gesamte Ablauf der weiteren Behandlungen der LKG - Spalte etwas hinausgezögert.

Die belangte Behörde weiterer Folge die nun bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2019 deren Spruch wie folgt lautet:

"Ihre Beschwerde vom 17 10 2019 (Eingang 18 10 2019) gegen den Bescheid der Stellungskommission Oberösterreich vom 23 09 2019, wird stattgegeben und der Stellungsbeschluss auf "VORÜBERGEHEND UNTAUGLICH bis 12/2022" abgeändert.

Rechtsgrundlage:

§ 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBI. 1 Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung;

§ 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBI. Nr. 33/2013, in der derzeit geltenden Fassung."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der mannigfachen Therapienotwendigkeiten die Eignung des Beschwerdeführers für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung derzeit nicht gegeben sei. Es sei daher seine "vorübergehenden Untauglichkeit bis 12/2022" spruchgemäß festzustellen gewesen.

Der Beschwerdeführer stellte hierauf mit Schriftsatz vom 18.12.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag. Der brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nun zum dritten Mal eine vorübergehende Untauglichkeit bescheinigt worden sei und nun gemäß § 18 b Abs. 5 Wehrgesetz aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen abzusehen sei

Besonderes rücksichtwürdigen Interessen seinerseits wären in gesundheitlicher Hinsicht dadurch begründet, dass aufgrund seiner Spaltendeformität auch nach den geplanten Eingriffen weiterhin eine rausnehmbare Zahnschiene im Oberkiefer zu tragen sein werde. Diese erfordere höchstmöglichen mundhygienischen Bedingungen und sei bei allfälligen Beschädigungen auch aus eigenen finanziellen Mitteln zu ersetzen. Weiterhin habe er noch immer Probleme und Schmerzen bei längerem Stehen und Sitzen aufgrund seines vorausgegangenen Kreuzbandrisses, welche sich auch oft nachts im Schlaf negativ auswirkten.

In wirtschaftlicher Hinsicht werde vorgebracht, dass er in einer Firma Aufwände, wo auf die oben genannten Besonderheiten Rücksicht genommen werde, und wo zukünftig auch in seine Ausbildung investiert werde. Aufgrund seiner sowieso voraussichtlich stark eingeschränkten Funktion im Wehrdienst, würde er daher viel Zeit in seiner beruflichen Weiterbildung verlieren (eventuell sogar seinen Arbeitsplatz) und daher große wirtschaftliche Einbußen erleiden (auch die Firma!).

Dieser Arbeitsplatz würde auch zur finanziellen Absicherung eines eventuellen Studiums dringend benötigt

Es werde daher beantragt, seine gesundheitlichen und wirtschaftlichen Interessen zu beachten und zur Kenntnis zu nehmen und von einer erneuten Stellung abzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sich noch nachstehend angeführten Operationen unterziehen muss:

* Septorrhinoplastik in einem ein- oder zweizeitigen Vorgehen.

* Zur Unterstützung des knorpeligen Nasenskelettes ist ein autologer Rippenspan angedacht.

* Implantate an den Stellen 15 und 25, als eigenständiger Eingriff, Anlagerung eines Knochenersatzmaterials wahrscheinlich notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. therapeutischen Notwendigkeiten nicht bestritten werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.)

§ 18b WehrG lautet (auszugsweise):

"Nachstellung und neuerliche Stellung

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.

(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

...."

Ein Stellungspflichtiger, der auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustandes keine militärische Ausbildung erfahren und demnach keinen militärischen Dienst verrichten kann, ist nicht zum Wehrdienst geeignet. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. Dies bringt die Anforderung mit sich, dass der Betreffende jedenfalls eine Waffe bedienen und ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann, um darüber hinaus auch die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten (VwGH, 25.07.2007, GZ. 2007/11/0061).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2022 für den Wehrdienst im Hinblick auf die bei ihm unstrittig bestehenden therapeutischen Notwendigkeiten untauglich ist. Allerdings kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass er im Dezember 2022 gesundheitlich soweit wiederhergestellt ist, dass er den vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis dargestellten Mindestanforderungen entspricht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vorübergehende Untauglichkeit des Beschwerdeführers mit neuerlicher Stellung im Dezember 2022 festgesetzt und von einem Vorgehen nach § 18 b Abs. 3 WehrG Abstand genommen. Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche bzw. berufliche Interessen ins Treffen führt, können diese - für den Fall seiner Tauglichkeit - im Wege einer Antragstellung gemäß § 26 WehrG geltend gemacht werden.

Die Beschwerde war daher § 18b WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung gesundheitliche Eignung Gesundheitszustand neuerliche Stellung Untauglichkeitsfeststellung Vorlageantrag vorübergehende Befreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2227594.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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