I. Die Bezirkshauptmannschaft K erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 25. Juli 2001 mit folgendem Spruch: "Herr WH, geb. 21.01.1961, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H-GmbH mit Sitz in K, A Dorf 17, und somit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ vorsätzlich zu verantworten, dass diese Firma auf dem im Eigentum des Herrn K. P jun., K (...) befindlichen Gst.-Nr. 3007/1, KG K, in Fahrtrichtung von K nach A links neben der S-St... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §17 Abs4;AWG 1990 §2 Abs11;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z13;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0095 E 6. November 2003 RS 4 Stammrechtssatz Eine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage"... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §17 Abs4 idF 2000/I/090;AWG 1990 §17 Abs4;AWG 1990 §2 Abs11 idF 2000/I/090;AWG 1990 §2 Abs11;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z13 idF 2000/I/090;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z13;AWG 1990 idF 2000/I/090;VStG §1 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Nach dem Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG 1... mehr lesen...
I. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 stellte die beschwerdeführende Partei an die Vorarlberger Landesregierung (die Erstbehörde) den Antrag, die Behörde möge feststellen, dass das von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterziehen sei, und brachte dazu vor, dass sie Eigentümerin mehrerer näher bezeichneter landwirtschaftlicher Grundstücke sei, die auf Grund ihrer natürliche... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §17 Abs4;AWG 1990 §2 Abs11;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z13;VwRallg;
Rechtssatz: Eine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des ... mehr lesen...