Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 15.11.2002 festgestellt worden sei, vor dem Lokal "P" in S, Gemeinde St. M, auf einem Parkplatz einen PKW der Marke C S, welcher seit 26.10.2001 abgemeldet war, abgestellt. Dies stelle eine Lagerung von gefährlichen Abfall dar. Er habe daher § 16 Abs 1 iVm § 79 Abs.1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht alle Altfahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und noch Betriebsstoffe wie Treibstoff, Schmiermittel oder Brems- und Kühlflüssigkeit enthalten, sind bereits als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG bzw als gefährlicher (Autowrack)Abfall gemäß der Verordnung nach § 4 AWG anzusehen. So kann ein auf einem öffentlichem Parkplatz abgestellter PKW, der lediglich fünf Jahre alt ist, von einem kleinen Blechschaden abgesehen augenscheinlich einen guten betriebsbereiten Gesa... mehr lesen...