Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 97/11/0299 (früher 97/11/0206) ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung anhängig, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen wurde, ihm die Übernahme von Kindern in Tagespflege und Erziehung nach §22 Abs4 und 5 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. 36, zu bewilligen. In diesem Antrag waren weder die Namen der Kinder noch die Örtlichkeit, in denen ... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätJWG 1989 §16 Abs2Wr JWG 1990 §22 Abs2
Leitsatz: Keine Präjudizialität einer grundsatzgesetzlichen Bestimmung;
grundsatzgesetzliche Deckung der Verwendung des Begriffs
"Tagesmütter/-väter" im Wr Jugendwohlfahrtsgesetz; kein Ausschluß
männlicher Personen von der Tagesbetreuung von Kindern durch die
Verwendung des Begri... mehr lesen...