Begründung: Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks (GSt) 333/9, der Drittantragsgegner ist Eigentümer des GSt 333/10. Zugunsten der jetzt im Eigentum der Antragstellerin stehenden GSte 333/5 und 333/20 lastet auf dem gleichfalls im Miteigentum des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin stehenden GSt 333/13 („Gretelweg“) als dienendem Grundstück die aufgrund des Überlassungsvertrags vom 10. März 1956 verbücherte Die... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 178 KG Hollenthon, Stübel Nr.10 in Spratzau, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 160/2 Bauarea, Stübel Nr.10, 576/4 Wiese, 577 Acker, 291/3 Wiese und 315/3 Weide gehören. Der Antragsgegner ist Eigentümer des Grundstückes 1855/1 Bach, EZ 495 KG Hollenthon. Dieser Bach, der in östlicher Richtung fließt, teilt die Grundstücke der Antragsteller: Nördlich des Baches liegen die Grundstücke 291... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H4NWG §9 Abs3NWG §16 Abs8
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist im Verfahren nach dem NWG unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 40/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86 1 Ob 377/98t Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 377/98t ... mehr lesen...