Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Verbot, irreführende und unrichtige Preisvergleiche anzustellen, mit der Maßgabe bestätigt, daß dieses Verbot (nur) gilt, wenn "zwischen den Gläsern der verglichenen Brillen unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen". Damit hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hatte (§ 405 ZPO), sondern es hat das Unterlassungsgebot eingeschränkt. Die Kl... mehr lesen...