TE OGH 1997/12/9 4Ob358/97v

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert S 310.000,--; Revisionsinteresse S 180.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1997, GZ 1 R 216/97h-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Verbot, irreführende und unrichtige Preisvergleiche anzustellen, mit der Maßgabe bestätigt, daß dieses Verbot (nur) gilt, wenn "zwischen den Gläsern der verglichenen Brillen unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen". Damit hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hatte (§ 405 ZPO), sondern es hat das Unterlassungsgebot eingeschränkt. Die Klägerin hat die Einschränkung unbekämpft gelassen; die Beklagte ist dadurch nicht beschwert.Das Berufungsgericht hat das Verbot, irreführende und unrichtige Preisvergleiche anzustellen, mit der Maßgabe bestätigt, daß dieses Verbot (nur) gilt, wenn "zwischen den Gläsern der verglichenen Brillen unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen". Damit hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hatte (Paragraph 405, ZPO), sondern es hat das Unterlassungsgebot eingeschränkt. Die Klägerin hat die Einschränkung unbekämpft gelassen; die Beklagte ist dadurch nicht beschwert.

Der von der Beklagten vorgenommene Preisvergleich ist nach dem festgestellten Sachverhalt unrichtig, weil die Beklagte ihren Preis nicht dem von der Klägerin tatsächlich verlangten, sondern einem höheren Preis gegenübergestellt hat. Damit hat die Beklagte unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht; darin liegt eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des § 7 UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist (s RdW 1997, 18 - unrichtiger Preisvergleich; RIS-Justiz RS0102852; s auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 49 mwN).Der von der Beklagten vorgenommene Preisvergleich ist nach dem festgestellten Sachverhalt unrichtig, weil die Beklagte ihren Preis nicht dem von der Klägerin tatsächlich verlangten, sondern einem höheren Preis gegenübergestellt hat. Damit hat die Beklagte unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht; darin liegt eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des Paragraph 7, UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist (s RdW 1997, 18 - unrichtiger Preisvergleich; RIS-Justiz RS0102852; s auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 49 mwN).

§ 7 UWG verlangt zwar kein Handeln im geschäftlichen Verkehr, aber ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (ÖBl 1996, 191 - Clinicclowns). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.Paragraph 7, UWG verlangt zwar kein Handeln im geschäftlichen Verkehr, aber ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (ÖBl 1996, 191 - Clinicclowns). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.

Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Eine gewisse allgemeine Fassung ist meist schon deshalb erforderlich, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0037607). Ob das Unterlassungsgebot im Einzelfall dieser Voraussetzung gerecht wird, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (MR 1994, 22 - Luftbild I, II [Michel M. Walter]; MR 1995, 229).Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Eine gewisse allgemeine Fassung ist meist schon deshalb erforderlich, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0037607). Ob das Unterlassungsgebot im Einzelfall dieser Voraussetzung gerecht wird, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (MR 1994, 22 - Luftbild römisch eins, römisch II [Michel M. Walter]; MR 1995, 229).

Das gegen die Beklagte ergangene Unterlassungsgebot stützt sich vor allem darauf, daß die Beklagte für die bei der Klägerin gekaufte Brille einen höheren Preis angegeben hat, als sie dafür tatsächlich gezahlt hat. Daß sie darüber hinaus zwei nicht völlig gleichwertige Brillen miteinander verglichen hat, ist kein Grund für eine (weitere) Einschränkung des Unterlassungsgebotes. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß ein Preisvergleich, der die Preise zweier nur zum Teil gleicher Produkte vergleicht, zulässig ist, wenn die Ungleichheit offengelegt wird (ecolex 1994, 180 - KFZ-Wirtschaft).

Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese weiter um sich greift; sie dient dazu, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Ob eine Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (stRsp ua ÖBl 1993, 212 - Ringe mwN; RIS-Justiz RS0079768). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Urteilsveröffentlichung nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1996, 284 - Expo-Technik II).Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese weiter um sich greift; sie dient dazu, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Ob eine Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (stRsp ua ÖBl 1993, 212 - Ringe mwN; RIS-Justiz RS0079768). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Urteilsveröffentlichung nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1996, 284 - Expo-Technik römisch II).

Die Klägerin hat jedenfalls prima facie bewiesen, daß sie durch den unrichtigen Werbevergleich einen finanziellen Nachteil erlitten hat. Je größer nämlich die Preisdifferenz ist, mit der geworben wird, desto eher werden potentielle Kunden des Mitbewerbers zum Werbenden abwandern. Strengere Anforderungen können angesichts der fast unüberwindlichen Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen (s RIS-Justiz RS0005523), nicht gestellt werden.

Anmerkung

E48390 04A03587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00358.97V.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0040OB00358_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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