Beachte VwGH 22.9.1995, 93/11/0221 Rechtssatz: Bei der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten handelt es sich um "Erziehungsmaßnahmen". Als solche sind diese Maßnahmen ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Erziehungsmaßnahmen werden auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gesetzt. Auch aus § 24 Abs 2 des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist der Verwaltungsübertretung nach dem Viehwirtschaftsgesetz beträgt sechs Monate. Gemäß § 31 Abs 1 VStG muß innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten vorgenommen werden. Ein Vorhalt des Inhaltes: "...Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Am 6.4.1992 wurde der landwirtschaftliche Betrieb vlg X auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft, wobei festgestellt wurde, daß... mehr lesen...