Bei der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten handelt es sich um "Erziehungsmaßnahmen". Als solche sind diese Maßnahmen ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Erziehungsmaßnahmen werden auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gesetzt. Auch aus § 24 Abs 2 des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz grundsätzlich vom Land als Träger von Privatrechten zu besorgen sind. Nur für die Aufsicht im weiten Sinne sind hoheitliche Maßnahmen vorgesehen. Die gegenständliche Kindesabnahme stellt somit nicht eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Aber selbst wenn aus der im § 215 Abs 1 ABGB enthaltenen Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers, freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Kindern anzuordnen, insoweit hoheitliches Handeln in Form unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgeleitet würde, würde dies nicht bedeuten, dass im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls der Unabhängige Verwaltungssenat anrufbar wäre. Die im Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG vorgesehene "Maßnahmebeschwerde" dient nämlich nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Ist eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen, dann ist im Umfang der damit eröffneten Überprüfungsmöglichkeit eine parallele Maßnahmebeschwerde an den Verwaltungssenat unzulässig. Eine solche gerichtliche Kontrolle ist dem § 215 Abs 1 ABGB (ergänzt durch § 176 ABGB) immanent.