Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn W.N. vorgeworfen, er habe im Dezember 1999 im südlichen Grenzbereich zwischen Gp. X und Y, beide KG Imst (Eigentümer: J.N.), im Bereich des Böschungsfußes des dort befindlichen Humushaufens Klärschlamm in einer Menge von ca. 80 Kubikmeter Klärschlamm abgelagert bzw mit Humus vermengt eingeackert und somit betriebliche Abfälle unbefugt abgelagert. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 1 lit f Tiroler Abfal... mehr lesen...