Mit Spruchpunkt 2.) des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 1. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH mit Sitz in M dafür verantwortlich, dass am 10. Juni 2003 auf der Baustelle in K die Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt gewesen sei. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 6 Abs. 3 BauKG begangen. Es ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: BauKG 1999 §6 Abs1 Z2;BauKG 1999 §6 Abs1;BauKG 1999 §6 Abs4 Z5;
Rechtssatz: Aus § 6 Abs. 4 Z. 5 BauKG 1999 ergibt sich eindeutig, dass die in Abs. 1 genannte Voraussetzung auf die gesamte voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten - und nicht auf irgend welche Teile davon - zu rechnen ist. Dem Begriff "Personentage" des § 6 Abs. 1 Z. 2 BauKG 1999 kommt keine verschiedene Bedeutung... mehr lesen...