RS Vwgh 2007/1/26 2006/02/0024

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999 §6 Abs1 Z2;
BauKG 1999 §6 Abs1;
BauKG 1999 §6 Abs4 Z5;

Rechtssatz

Aus § 6 Abs. 4 Z. 5 BauKG 1999 ergibt sich eindeutig, dass die in Abs. 1 genannte Voraussetzung auf die gesamte voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten - und nicht auf irgend welche Teile davon - zu rechnen ist. Dem Begriff "Personentage" des § 6 Abs. 1 Z. 2 BauKG 1999 kommt keine verschiedene Bedeutung zu, je nachdem, ob "gewerbliche" oder "industrielle" Bauunternehmungen zum Einsatz gelangen, weil es dabei auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt. Von da her gesehen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020024.X02

Im RIS seit

05.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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