Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BauKG 1999 §6 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus § 6 Abs. 4 Z. 5 BauKG 1999 ergibt sich eindeutig, dass die in Abs. 1 genannte Voraussetzung auf die gesamte voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten - und nicht auf irgend welche Teile davon - zu rechnen ist. Dem Begriff "Personentage" des § 6 Abs. 1 Z. 2 BauKG 1999 kommt keine verschiedene Bedeutung zu, je nachdem, ob "gewerbliche" oder "industrielle" Bauunternehmungen zum Einsatz gelangen, weil es dabei auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt. Von da her gesehen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020024.X02Im RIS seit
05.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016