Begründung: Zu 1.: Der von der Beklagten erhobene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts (Punkt II der Berufungsentscheidung) ist unzulässig: Dass das Berufungsgericht die Revision gegen das von ihm gefällte Zwischenurteil zulässig erklärte, hat mit der Anfechtbarkeit des von ihm gefassten Aufhebungsbeschlusses nichts zu tun; insbesondere wird dadurch nicht ein - insoweit fehlender - Zulassungsausspruch ersetzt (8 Ob 76/84 [„zum Rechtskraftvorbehalt“]). Gemäß §... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Der von der Beklagten erhobene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts (Punkt II der Berufungsentscheidung) ist unzulässig: Dass das Berufungsgericht die Revision gegen das von ihm gefällte Zwischenurteil zulässig erklärte, hat mit der Anfechtbarkeit des von ihm gefassten Aufhebungsbeschlusses nichts zu tun; insbesondere wird dadurch nicht ein - insoweit fehlender - Zulassungsausspruch ersetzt (8 Ob 76/84 [„zum Rechtskraftvorbehalt“]). Gemäß §... mehr lesen...