Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 04.08.2021 behauptete ein Einschreiter gegenüber der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine „Streaming-Kompetenzen“ überschreite. Vor allem das Landesstudio Tirol falle hier negativ auf: Es würden regelmäßig (näher bezeichnete) Veranstaltungen, Konzerte und Podiumsdiskussionen ausschließlich auf „tirol.ORF.at“ übertragen werden. Diese Video-Streams würden nicht nur auf der Online-... mehr lesen...