Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W290 2263530-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.08.2021 behauptete ein Einschreiter gegenüber der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine „Streaming-Kompetenzen“ überschreite. Vor allem das Landesstudio Tirol falle hier negativ auf: Es würden regelmäßig (näher bezeichnete) Veranstaltungen, Konzerte und Podiumsdiskussionen ausschließlich auf „tirol.ORF.at“ übertragen werden. Diese Video-Streams würden nicht nur auf der Online-Plattform, sondern auch durch verbotene Crosspromotion in ORF-Radio und -Fernsehen beworben werden. Teilweise würden die Streams in Koproduktion mit Werbekunden finanziert.
2. Auf Grund einer stichprobenartigen Internetrecherche zur Plausibilisierung des im Schreiben vom 04.08.2021 genannten Vorbringens ging die belangte Behörde vorläufig davon aus, dass in Bezug auf einzelne Livestreams und VoD (im Folgenden: Video on Demand) -Angebote keine Sendungsbegleitung iSd § 4e Abs. 3 ORF-G vorlag und forderte auf Grund des Anfangsverdachts, dass regelmäßig entgegen dem Angebotskonzept für „oesterreich.ORF.at“ über § 4e (insbesondere Abs. 3) ORF-G hinaus Inhalte bereitgestellt würden, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2021 von Amts wegen zur Stellungnahme auf. 2. Auf Grund einer stichprobenartigen Internetrecherche zur Plausibilisierung des im Schreiben vom 04.08.2021 genannten Vorbringens ging die belangte Behörde vorläufig davon aus, dass in Bezug auf einzelne Livestreams und VoD (im Folgenden: Video on Demand) -Angebote keine Sendungsbegleitung iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G vorlag und forderte auf Grund des Anfangsverdachts, dass regelmäßig entgegen dem Angebotskonzept für „oesterreich.ORF.at“ über Paragraph 4 e, (insbesondere Absatz 3,) ORF-G hinaus Inhalte bereitgestellt würden, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2021 von Amts wegen zur Stellungnahme auf.
3. Mit Schreiben vom 05.10.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Mitteilung in Betracht kommender Livestreams und damit im Zusammenhang stehender Berichterstattung. Da die Ausstrahlung größtenteils lange zurückliege, könne auf eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation nicht mehr zurückgegriffen werden.
4. Mit Schreiben vom 13.10.2021 forderte die die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Aufzeichnungen der im Schreiben vom 05.10.2021 angegebenen Inhalte und der Bezug habenden Sendungen in den Fernseh- oder Radioprogrammen des Beschwerdeführers vorzulegen.
5. Mit Schreiben vom 21.10.2021 legte der ORF Mediendateien zu zwei Livestreams („Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vom 02.09.2021 und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vom 09.09.2021) sowie Aufzeichnungen von linearen Beiträgen bzw. Sendungen vor, auf die sich die Livestreams inhaltlich bezogen hätten. In seinem ergänzenden Vorbringen wies der Beschwerdeführer insbesondere auf den mit der Aufforderung der belangten Behörde verbundenen Arbeits- und Rechercheaufwand hin.
6. Mit Schreiben vom 02.12.2021 stellte der Beschwerdeführer nach Akteneinsicht den Antrag, die belangte Behörde möge Einsicht in das im Aktenvermerk vom 09.09.2021 angeführte Schreiben vom 04.08.2021 gewähren, in eventu einen Bescheid erlassen, mit dem über die Verweigerung der Akteneinsicht abgesprochen werde.
7. Mit Schreiben vom 23.12.2021 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein. Hierzu erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2022 eine Stellungnahme.
8. Mit Schreiben vom 16.03.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur erneuten Stellungnahme auf. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2022 nach.
9. Mit Schreiben vom 16.03.2022 und 06.04.2022 ersuchte die belangte Behörde den Public-Value-Beirat unter Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Schriftstücke gemäß § 6c Abs. 3 ORF-G, zum eingeleiteten Rechtsverletzungsverfahren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.04.2022 übermittelte der Public-Value-Beirat eine Stellungnahme, die die belangte Behörde dem Beschwerdeführer übermittelte. Dieser erstattete hierzu keine Stellungnahme.9. Mit Schreiben vom 16.03.2022 und 06.04.2022 ersuchte die belangte Behörde den Public-Value-Beirat unter Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Schriftstücke gemäß Paragraph 6 c, Absatz 3, ORF-G, zum eingeleiteten Rechtsverletzungsverfahren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.04.2022 übermittelte der Public-Value-Beirat eine Stellungnahme, die die belangte Behörde dem Beschwerdeführer übermittelte. Dieser erstattete hierzu keine Stellungnahme.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): 10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX sprach die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
„1. Die KommAustria stellt gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 84/2022, fest, dass der ORF „1. Die KommAustria stellt gemäß Paragraphen 35,, 36 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 37 Absatz eins, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022,, fest, dass der ORF
a. die Bestimmungen des § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G iVm § 5a ORF-G verletzt und den durch die Angebotskonzepte für ‚oesterreich.ORF.at‘ (Stand 09.06.2019) und ‚TVthek.ORF.at‘ (Stand 02.07.2019) gezogenen Rahmen nicht entsprochen hat, indem er in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ folgende Sendungen als Livestream und danach als Video on Demand (VoD) bereitgestellt hat, ohne dass diese eine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlte Sendung begleitet haben:a. die Bestimmungen des Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 5 a, ORF-G verletzt und den durch die Angebotskonzepte für ‚oesterreich.ORF.at‘ (Stand 09.06.2019) und ‚TVthek.ORF.at‘ (Stand 02.07.2019) gezogenen Rahmen nicht entsprochen hat, indem er in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ folgende Sendungen als Livestream und danach als Video on Demand (VoD) bereitgestellt hat, ohne dass diese eine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G ausgestrahlte Sendung begleitet haben:
b. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Tirol am Beat – Pop meets Jazz‘ vom 02.09.2021 fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte; b. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Tirol am Beat – Pop meets Jazz‘ vom 02.09.2021 fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte;
c. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Der Silberfuchs meiner Mutter‘ vom 09.09.2021 keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte; c. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Der Silberfuchs meiner Mutter‘ vom 09.09.2021 keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte;
d. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots ‚tirol.ORF.at‘ in der Rubrik ‚Studio 3‘ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot ‚TVthek.ORF.at‘ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des § 4f Abs. 1 ORF-G, bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G eingeholt wurde. d. die Bestimmung des Paragraph 6, ORF-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots ‚tirol.ORF.at‘ in der Rubrik ‚Studio 3‘ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot ‚TVthek.ORF.at‘ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G, bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß Paragraph 6 b, ORF-G eingeholt wurde.
2. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Dauer von einer Woche durchgehend (Montag bis Sonntag) jeweils auf der Hauptseite der Online-Angebote ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ durch Einblendung in folgender Weise zu veröffentlichen: 2. Dem ORF wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Dauer von einer Woche durchgehend (Montag bis Sonntag) jeweils auf der Hauptseite der Online-Angebote ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ durch Einblendung in folgender Weise zu veröffentlichen:
‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) Folgendes festgestellt:
Der ORF hat im Zeitraum von zumindest 26.09.2020 bis 26.06.2021 in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ mehrere Veranstaltungen und Konzerte aus dem Landesstudio Tirol als Livestream und danach als Video on Demand bereitgestellt, ohne dass diese eine Radio- oder Fernsehsendung des ORF begleitet haben. Er hat dadurch nicht den gesetzlichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes bzw. den Angebotskonzepten für diese Online-Angebote entsprochen.
Außerdem hat er in zwei Fällen der Bereitstellung von Livestreams und Videos on Demand im Rahmen der Angebote ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ keine oder fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte.
Weiters hätte er das regelmäßige Angebot von Online-Liveübertragungen von Veranstaltungen aus dem Studio 3 des Landestudio Tirol und deren nachfolgende Bereithaltung zum Abruf nicht bereitstellen dürfen, ohne vorab eine Genehmigung durch die KommAustria einzuholen.‘
3. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“3. Der KommAustria sind gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Prüfungsmaßstab der gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebote sowohl auf die Bestimmungen der §§ 4b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte als auch auf die Bestimmung über die Auftragsvorprüfung (§ 6 ORF-G) erstrecke.Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Prüfungsmaßstab der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G bereitgestellten Angebote sowohl auf die Bestimmungen der Paragraphen 4 b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte als auch auf die Bestimmung über die Auftragsvorprüfung (Paragraph 6, ORF-G) erstrecke.
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zu den in Spruchpunkt 1.a. aufgelisteten Veranstaltungen, die die Beschwerdeführerin live übertrug und als VoD bereitstellte, keine Sendungsbegleitung im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G vorliege. Es habe lediglich (in der Sendung „Tirol heute“) Ankündigungen des jeweiligen Livestreams mit einer kurzen Vorschau auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte gegeben, allenfalls mit einer Live-Schaltung zum Veranstaltungsort oder einer „Kostprobe“ (etwa einer künstlerischen Darbietung). Angesichts der Kürze und des Inhalts habe eindeutig das bewerbende Element im Vordergrund gestanden. Aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu Sendung bzw. Ausstrahlungszeitpunkt und der Nichtvorlage entsprechender Aufzeichnungen habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu einer Sendungsbegleitung durch andere Sendungen treffen können. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zu den in Spruchpunkt 1.a. aufgelisteten Veranstaltungen, die die Beschwerdeführerin live übertrug und als VoD bereitstellte, keine Sendungsbegleitung im Sinne von Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G vorliege. Es habe lediglich (in der Sendung „Tirol heute“) Ankündigungen des jeweiligen Livestreams mit einer kurzen Vorschau auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte gegeben, allenfalls mit einer Live-Schaltung zum Veranstaltungsort oder einer „Kostprobe“ (etwa einer künstlerischen Darbietung). Angesichts der Kürze und des Inhalts habe eindeutig das bewerbende Element im Vordergrund gestanden. Aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu Sendung bzw. Ausstrahlungszeitpunkt und der Nichtvorlage entsprechender Aufzeichnungen habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu einer Sendungsbegleitung durch andere Sendungen treffen können.
Zu den Veranstaltungen „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ (vgl. Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheids) und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ (vgl. Spruchpunkt 1.c. des angefochtenen Bescheids) habe es zwar Sendungsbegleitungen gegeben, diese sei in den Sendungshinweisen zu Livestream und VoD nicht als begleitet angegeben worden, weshalb (jeweils) § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G verletzt sei. Zu den Veranstaltungen „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vergleiche Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheids) und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vergleiche Spruchpunkt 1.c. des angefochtenen Bescheids) habe es zwar Sendungsbegleitungen gegeben, diese sei in den Sendungshinweisen zu Livestream und VoD nicht als begleitet angegeben worden, weshalb (jeweils) Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G verletzt sei.
Da hinsichtlich des in den inkriminierten Zeiträumen bereitgestellten Angebots auch eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung vom bestehenden Angebot vorliege, seien insgesamt die Voraussetzungen für die Durchführung eines Auftragsvorprüfungsverfahrens nach §§ 6 ff ORF-G erfüllt. Eine Auftragsvorprüfung habe der Beschwerdeführer unterlassen. Ein neues Angebot dürfe gemäß § 6 Abs. 5 ORF-G (unbeschadet § 4g ORF-G) vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b ORF-G nicht erbracht werden, weshalb eine Verletzung von § 6 ORF-G festzustellen gewesen sei (vgl. Spruchpunkt 1.d des angefochtenen Bescheids). Da hinsichtlich des in den inkriminierten Zeiträumen bereitgestellten Angebots auch eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung vom bestehenden Angebot vorliege, seien insgesamt die Voraussetzungen für die Durchführung eines Auftragsvorprüfungsverfahrens nach Paragraphen 6, ff ORF-G erfüllt. Eine Auftragsvorprüfung habe der Beschwerdeführer unterlassen. Ein neues Angebot dürfe gemäß Paragraph 6, Absatz 5, ORF-G (unbeschadet Paragraph 4 g, ORF-G) vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, ORF-G nicht erbracht werden, weshalb eine Verletzung von Paragraph 6, ORF-G festzustellen gewesen sei vergleiche Spruchpunkt 1.d des angefochtenen Bescheids).
Den Ausspruch über die Veröffentlichung des eine Rechtsverletzung feststellenden Teils (vgl. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids) sowie den Auftrag zur Vorlage der Aufzeichnung (vgl. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids) stützte die belangte Behörde auf § 37 Abs.4 ORF-G bzw. auf § 36 Abs. 4 ORF-G. Den Ausspruch über die Veröffentlichung des eine Rechtsverletzung feststellenden Teils vergleiche Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids) sowie den Auftrag zur Vorlage der Aufzeichnung vergleiche Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids) stützte die belangte Behörde auf Paragraph 37, Absatz , ORF-G bzw. auf Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G.
11. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die er auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt begründet:
Die belangte Behörde habe zahlreiche (näher bezeichnete) lineare Beiträge nicht berücksichtigt, die durch die monierten Livestreams begleitet worden seien. Zudem hätten diejenigen Sendungen, in die die belangte Behörde Einsicht genommen habe, erwiesen, dass die Programme des Beschwerdeführers die inkriminierten Inhalte ausreichend abgedeckt hätten. Dies lege den Sch